Bildungsurlaub in Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern hast du nach dem Bildungsfreistellungsgesetz M-V (BfG M-V) Anspruch auf 10 Arbeitstage Bildungsurlaub in zwei Jahren, bezahlt und zusätzlich zu deinem Urlaub. Im Gesetz heißt er Bildungsfreistellung. Den Antrag stellst du in der Regel 8 Wochen vor Kursbeginn bei deinem Arbeitgeber.
Von Bildungszeit aus dem Gesetzestext erhoben · Gesetz gelesen am 31. August 2026 · Stand 24. Oktober 2026 · Fehler gefunden? Schreib uns
Dein Anspruch
10Arbeitstage in zwei Jahren
- Wartezeit
- 6 Monate
- Antragsfrist
- i. d. R. 8 Wochen
- Ohne Antwort
- nicht automatisch genehmigt
So kommst du in Mecklenburg-Vorpommern zu deinem Bildungsurlaub
- ab Monat 7
Du hast Anspruch
Sobald du 6 Monate bei deinem Arbeitgeber beschäftigt bist. Der Zeitraum beginnt am 1. Januar jedes ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage.
§ 6 Abs. 1 BfG M-V - Kurs
Kurs mit Anerkennung in Mecklenburg-Vorpommern
Anerkannt wird der einzelne Kurs. Das Programm legst du dem Antrag bei.
- 8 Wochen vorher
Antrag in der Regel 8 Wochen vor Beginn
Beginnt dein Kurs am 1. März 2027, gib den Antrag vor dem 4. Januar 2027 ab.
- Antwort
Dein Arbeitgeber antwortet
Eine Ablehnung muss dein Arbeitgeber dir spätestens 4 Wochen vor Kursbeginn mitteilen.
§ 4 Abs. 1 BfG M-V - Kurswoche
Du nimmst teil
Bei vollem Gehalt, zusätzlich zum Urlaub.
Bis wann muss mein Antrag da sein?
Antrag vor dem 4. Januar 2027 bei deinem Arbeitgeber abgeben
Was gilt außerdem in Mecklenburg-Vorpommern?
Wer hat in Mecklenburg-Vorpommern Anspruch?
Arbeitnehmer, Auszubildende und Beamte.
Abweichend für Auszubildende: 5 Tage für die gesamte Ausbildungszeit (nur politische Weiterbildung und Weiterbildung für ein Ehrenamt)
Der Zeitraum beginnt am 1. Januar jedes ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage.
Gilt das auch in kleinen Betrieben?
In Betrieben mit nicht mehr als 20 Beschäftigten kommt nach § 4 Abs. 2 BfG M-V eine Kontingentgrenze hinzu. Sie wirkt nur zusammen mit der Betriebsgröße: erst wenn im Betrieb auch das dort genannte Kontingent erreicht ist, kann dein Antrag daran scheitern. Gezählt wird, wie viele es im Betrieb in der Regel sind.