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Bildungsurlaub in Rheinland-Pfalz

In Rheinland-Pfalz hast du nach dem Landesbildungszeitgesetz (LBZG) Anspruch auf 10 Arbeitstage Bildungsurlaub in zwei Jahren, bezahlt und zusätzlich zu deinem Urlaub. Im Gesetz heißt er Bildungszeit. Den Antrag stellst du spätestens 6 Wochen vor Kursbeginn bei deinem Arbeitgeber.

Das LBZG gilt seit dem 1. März 2026 und hat das Bildungsfreistellungsgesetz abgelöst. § 14 Abs. 2 LBZG

Von Bildungszeit aus dem Gesetzestext erhoben · Gesetz gelesen am 31. August 2026 · Stand 24. Oktober 2026 · Fehler gefunden? Schreib uns

Dein Anspruch

10Arbeitstage in zwei Jahren

Wartezeit
6 Monate
Antragsfrist
6 Wochen
Ohne Antwort
nicht automatisch genehmigt

Nach dem Landesbildungszeitgesetz (LBZG)

So kommst du in Rheinland-Pfalz zu deinem Bildungsurlaub

  1. ab Monat 7

    Du hast Anspruch

    Sobald du 6 Monate bei deinem Arbeitgeber beschäftigt bist. Der Zeitraum beginnt am 1. Januar jedes ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage.

    § 2 Abs. 9 LBZG
  2. Kurs

    Kurs mit Anerkennung in Rheinland-Pfalz

    Anerkannt wird der einzelne Kurs. 10 Tage in zwei Jahren (nur berufliche oder gesellschaftspolitische Weiterbildung oder Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten)

  3. 6 Wochen vorher

    Antrag spätestens 6 Wochen vor Beginn

    Beginnt dein Kurs am 1. März 2027, gib den Antrag vor dem 18. Januar 2027 ab.

  4. Antwort

    Dein Arbeitgeber antwortet

    Eine Ablehnung teilt dein Arbeitgeber dir in der Regel spätestens 3 Wochen vor Kursbeginn mit.

    § 4 Abs. 3 Satz 3 LBZG
  5. Kurswoche

    Du nimmst teil

    Bei vollem Gehalt, zusätzlich zum Urlaub.

Bis wann muss mein Antrag da sein?

Antrag vor dem 18. Januar 2027 bei deinem Arbeitgeber abgeben

Was gilt außerdem in Rheinland-Pfalz?

Wer hat in Rheinland-Pfalz Anspruch?

Arbeitnehmer, Auszubildende, Heimarbeiter, Arbeitnehmerähnliche, Beamte und Richter.

Abweichend für Auszubildende: 5 Tage im Ausbildungsjahr (ohne berufliche Weiterbildung)

10 Tage in zwei Jahren (nur berufliche oder gesellschaftspolitische Weiterbildung oder Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten)

Der Zeitraum beginnt am 1. Januar jedes ungeraden Kalenderjahres. Wird das Arbeitsverhältnis in einem geraden Kalenderjahr begründet, beläuft sich der Anspruch in diesem Kalenderjahr auf fünf Arbeitstage.

Gilt das auch in kleinen Betrieben?

In Betrieben mit nicht mehr als 5 Beschäftigten kann der Anspruch nach § 2 Abs. 8 Satz 1 LBZG entfallen.

Gemäß § 7 Abs. 5 LBZG bestehen in Betrieben mit weniger als 50 Beschäftigten die Ansprüche nach diesem Gesetz nur, soweit eine Erstattung nach § 7 Abs. 1 möglich ist; sie wird nur nach Maßgabe des Landeshaushalts geleistet. Der Erstattungsantrag ist nach § 7 Abs. 6 vom Arbeitgeber vor der Bewilligung zu stellen. Gezählt wird, wie viele es im Betrieb in der Regel sind.

Kann ich Tage aufheben oder zusammenlegen?

  • Bündelung: per Vereinbarung auf 20 Tage

Anerkannte Kurse in Rheinland-Pfalz

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